Die Eigentümer eines Gemeinschaftseigentums können durch Vereinbarung, die im Grundbuch eingetragen werden soll, einem einzelnen Eigentümer eine besondere Nutzung an dem Gemeinschaftseigentum gewähren. (z.B. einen Teil des Gartens oder Kellers.)
Die Eigentümer eines Gemeinschaftseigentums können durch Vereinbarung, die im Grundbuch eingetragen werden soll, einem einzelnen Eigentümer eine besondere Nutzung an dem Gemeinschaftseigentum gewähren. (z.B. einen Teil des Gartens oder Kellers.)